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Günther
Harm - Homepage |
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Das hä tte ich mir in meinen schlimmsten
Trä umen nicht vorstellen können: Da wollte die Leitung einer Einrichtung des
öffentlichen Schulwesens in Schleswig-Holstein sehenden Auges gegen die zum
Schutz ihrer Schülerinnen und Schüler erlassenen Bestimmungen des
Schulgesetzes verstoßen und in zwei Eingangshallen Werbeflä chen aufstellen,
um die " freien Haushaltsmittel" um weniger als 1% des
Gesamthaushalts aufzustocken. Das Inkasso sollte über den örtlichen Schulförderverein erfolgen.  Tatsachlich verbietet das
Schleswig-Holsteinische Schulgesetz (SchulG) in § 49 den Verkauf von Waren
sowie Werbemaßnahmen aller Art (Produktwerbung). Lediglich Werbemaßnahmen,
die vorrangig Bildungs- und Erziehungszielen der Schule dienen, und
Schulsponsoring (was auch immer das sein mag) sind davon ausgenommen. |
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Auch das Kultusministerium des Landes Schleswig-Holstein, Allgemeine Abteilung, Grundsatzfragen des Schulrechts III.141 teilt meine Rechtsauffassung. Auf meine telefonische Anfrage wurde mir   am 2. 1. 2001 von dort bestä tigt, dass " das Aufstellen einer Litfaßsä ule in einem Schulgebä ude" gegen ein Sponsoring-Entgelt von DM 4000,-- nicht zulä ssige   Produktwerbung ist. Die nach § 49 Abs. 5 SchulG mögliche Regelung von allgemeinen Ausnahmen zu den Absä tzen 1 (Verkaufs- und Werbeverbot) und 2 (Sammlungsverbot) durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde sei bisher noch nie (!) erfolgt. Derartige Ausnahmen würden allenfalls Werbemaßnahmen für Einrichtungen wie das Müttergenesungswerk bzw. das Deutsche Jugendherbergswerk betreffen. |
  Hier
noch einige Links zu dem Thema! |
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In der Mehrzahl der Bundeslä nder ist
Werbung wie in Schleswig-Holstein durch Gesetz, Erlass oder Verordnung
verboten. Genaueres zu den rechtlichen Bestimmungen erfahren Sie unter diesem
Link: |
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Zweck des Werbeverbots an Schulen ist der
Schutz von Schülerinnen und Schülern vor nicht reflektierter Einflussnahme.
In der Studie " Kinder und Werbung" hat die europä ische
Verbraucherschutzorganisation, das Buereau Europeene des Unions de
Consommateurs, darauf hingewiesen, dass Kinder einem wachsenden kommerziellen
Druck ausgesetzt sind. Werbung sei einerseits allgegenwä rtig, andererseits
hä tten die Firmen noch nie zuvor so viele verschiedene Formen der Verführung
kombiniert, um Kinder zu ködern. Darüber hinaus wä chst der Trend, Werbung mit
Unterhaltung zu vermischen, so dass Heranwachsende das eine nicht mehr vom
anderen unterscheiden können. Genaueres können Sie hier erfahren. |
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Bleibt noch der Hinweis, dass das Geschä ft mit der Schulwerbung in den Bundeslä ndern, die sie erlauben, ein Flop ist. In Berlin haben viele Schulen Werbeverträ ge mit Marketingfirmen abgeschlossen, die dazu berechtigen, auf aufgestellten Werbeflä chen in den Bildungseinrichtungen Werbung zu platzieren. Die dafür vertraglich zugesicherten Beträ ge fließen nur noch spä rlich oder gar nicht, so dass die Schulä mter die Forderungen gerichtlich eintreiben müssen. |
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Dass auch das Bildungsministerium des Landes Schleswig-Holstein (die oberste Schulaufsichtsbehörde!) meine Auffassung teilt, wurde mir auf Anfrage mit Schreiben vom 6. 4. 2001 mitgeteilt. Schulaufsichtliche Maßnahmen sind mir jedoch bis heute nicht bekannt geworden. |
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Auch wenn der Diensteid, den jede verbeamtete Lehrkraft (also auch Schulleiterinnen   und Schulleiter sowie deren  StellvertreterInnen) in Schleswig-Holstein bei der Einstellung ablegen muss,   mit folgenden Worten: " Ich schwöre, Verfassung und Gesetze zu beachten ..." beginnt, möchte ich hier den folgenden Vorschlag zur Erhöhung der freien Haushaltsmittel machen. Immer wieder erfä hrt man, dass Schulen Probleme haben, über ihren Bildungsauftrag hinausgehende Aufgaben zu erfüllen wie z. B. die Stadtschule in Bad Oldesloe, der die CDU-Mehrheitsfraktion im Kulturausschuss der Stadtvertretung    Bad Oldesloe  die notwendigen Mittel zur nachunterrichtlichen Schülerbetreuung  nicht genehmigen will, wie die Lübecker Nachrichten vom 15. Februar 2007 vermeldet. Schulleiter Dieter Schmidt  könnte seinen Schuletat ganz einfach dadurch aufbessern, dass er Litfaßsä ulen in der Stadtschule Bad Oldesloe aufstellt. Aber, Herr Schmidt, Sie dürfen das auf gar keinen Fall heimlich betreiben sondern in aller Öffentlichkeit, wie den Schreiben der Staatsanwaltschaft am Landgericht Kiel vom 05. 07. 2004 zu entnehmen ist (s. nebenstehenden Link).  Zur Erinnerung: eine Sä ule erbringt ca. 2000 €. " Halt!" werden Sie sagen. Das verbietet doch   fast in allen Bundeslä ndern  das Schulgesetz. Wenn  ein Amtsträ ger wie z. B. Schulleiter gegen Dienstpflichten verstößt und  einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür einfordert, macht er sich der Bestechlichkeit schuldig. Bereits der Versuch ist strafbar. Das hä lt die Staatsanwaltschaft Kiel jedenfalls in dem hier besprochenen Fall für falsch. Auf meine Strafanzeige vom 11. 02.04 gegen drei Personen, die Sie hier auszugweise einsehen könne, erhielt ich die an 05. 07. 2004 die Antwort. die ich hier ebenfalls auszugweise wiedergebe. Zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Dr.  Martin Fellenberg , Staatsanwaltschaft am Landgericht Kiel, einige Anmerkungen:
Vielleicht verirren sich ja mal Juristen auf diese Seite. Sie können mir ja dann Ihre Meinung mitteilen! Die Anderen können sich hier über Rechtsbeugung und Strafvereitelung informieren. |
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Wie sagt doch Mr. Shooter in dem Psychothriller " Das   geheime Fenster" nach Stephen King? " Recht ist Recht und fair ist fair, und es muß etwas getan werden" ... |
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